Oktober 2024

30. 10. (Mittwoch)

20:00 – 22:00
Arbeitssitzung

November 2024

5. 11. (Dienstag)

19:00
Gemeinderat Uttenreuth
Uttenreuth, Rathaus, Sitzungssaal

Dezember 2024

5. 12. (Donnerstag)

20:00 – 22:00
Arbeitssitzung

10. 12. (Dienstag)

19:00
Gemeinderat Uttenreuth
Uttenreuth, Rathaus, Sitzungssaal

Automatisch gespeicherter Entwurf

Satzung des Vereins „Die Unabhängigen“ (PDF)

 

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Die Unabhängigen“.
Der Sitz des Vereins ist Uttenreuth. Ein Eintrag in das Vereinsregister ist nicht vorgesehen.

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein hat die Ziele

  • die politische Meinungsbildung auf kommunaler Ebene unparteiisch zu fördern,
  • die Bürgerbeteiligung bei Entscheidungen der Gemeinde zu stärken,
  • demokratische Verhaltensweisen auf kommunaler Ebene zu verbessern und
  • sich unter dem Namen „Die Unabhängigen“ an den Kommunalwahlen zu beteiligen.

Diese Ziele werden erreicht durch

  • regelmäßige Versammlungen zu kommunalen Themen,
  • Information der Bürger zu kommunalen Themen und
  • intensiven Meinungsaustausch zwischen Mitgliedern, Vorstand und Mandatsträgern.

Der Verein ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Dem Verein ist es auch gestattet, an soziale und kulturelle Vereinigungen zu spenden.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Sofern der Bewerber/die Bewerberin noch nicht volljährig ist, bedarf es zur Aufnahme der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.

Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt er den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Antragsteller/der Antragstellerin die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Die Berufung ist schriftlich binnen zwei Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheids beim Vorstand des Vereins einzureichen.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch

  • freiwilligen Austritt,
  • den Tod des Mitglieds,
  • Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten. Eine Rückerstattung des Jahresbeitrags erfolgt nicht.

Der Tod des Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu.
§ 3, vierter Absatz gilt entsprechend.

§ 5 – Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Sie betragen pro Jahr 25 Euro. Die Beitragszahlung erfolgt jährlich. Der Mitgliedsbeitrag wird zum Jahresbeginn erhoben.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge kann nur durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden. Über Ermäßigungen entscheidet der Vorstand.

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • einem/einer Vorsitzenden,
  • bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  • einem/einer Schatzmeister/in,
  • einem/einer stellvertretenden Schatzmeister/in,
  • einem/einer Schriftführer/in,
  • einem/einer stellvertretenden Schriftführer/in,
  • bis zu drei Beisitzern/ Beisitzerinnen und
  • Vereinsmitgliedern, solange sie dem Uttenreuther Gemeinderat angehören.

§ 7a – Vertretungsberechtigung

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter/innen sein muss.

§ 8 – Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung bestimmt durch Wahl einen Kassenprüfer. Er prüft einmal jährlich die Kasse und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 9 gilt entsprechend.

§ 9 – Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode im Amt bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied für die Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ernennen.

§ 10 – Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im vierten Quartal, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt vor allem

  • die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und der Jahresabrechnung,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder,
  • die Festsetzung der Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
  • die Beschlussfassung über Berufungen nach §§ 3 und 4,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen jedoch einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 11 – Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Protokolle sind durch den Versammlungsleiter und den/die Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 12 – Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

Die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 1/3 sämtlicher Mitglieder anwesend sind.

Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit der Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 4/5 aller Mitglieder.
Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Wenn die Mitgliederversammlung beschlussunfähig ist, weil nicht genügend Mitglieder erschienen sind, muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Die Terminierung von mehreren Mitgliederversammlungen hintereinander an einem Tag ist zulässig.

§ 13 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde, nach Zustimmung des Finanzamts Erlangen, in der Mitgliederversammlung am 28.11.2008 beschlossen.

Unterschrift aller 20 anwesenden Mitglieder.